TSV setzt Signal gegen sexualisierte Gewalt
Der TSV Mühlhofen übernimmt eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Als einer der ersten Vereine in der Gemeinde und im Bodenseekreis hat er ein transparentes Konzept zur Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport erarbeitet und ins Vereinsleben integriert. "Wir wollen die Aufmerksamkeit für dieses Thema schärfen und die Kinder sowie Jugendlichen vor Gewalt und sexuellem Missbrauch schützen", erklärte der Vorsitzende Karl Duck.
Bei einem Informationsabend für die 36 Übungsleiter des Vereins wurde das Konzept vorgestellt. Eine Arbeitsgruppe hatte sich mit dem 2012 in Kraft getretenen Gesetz beschäftigt und anhand der Leitfäden der deutschen Sportjugend ein Konzept erstellt, das die Gefährdungsmomente reduzieren soll und bei einem Vorfall einen Handlungsplan vorgibt.
"Das Thema haben wir sehr ernst genommen", erklärte Helga Graf. Sie arbeitet neben Uwe Pfau, Marion Haase und Thomas Rosenbaum in der Arbeitsgruppe mit. Auch wenn man im Verein noch keinen Vorfall gehabt habe, sei laut Graf "die Abgrenzung von sexualisierter Gewalt und erlaubtem Körperkontakt, wie beispielsweise bei einer Hilfestellung, nicht immer eindeutig". Kompetente Unterstützung hat die Gruppe neben dem Jugendamt auch von der Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt Morgenrot erhalten. "Mit einem klaren Konzept und der Transparenz wird potentiellen Tätern ihr Tun erschwert", sagte Iris Gerster, Leiterin der Beratungsstelle. Sie sprach dem TSV Mühlhofen ein Lob aus: "Hier sind Leute am Werk, die sich engagiert mit dem Thema auseinander gesetzt haben."
Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetztes wird von den Übungsleitern des Vereins ein erweitertes Führungszeugnis verlangt, in dem unter anderem Straftaten im minderschweren Bereich sowie Jugendstrafen von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten zu sehen sind. "Für einen Großteil der Übungsleiter liegt dieses bereits vor", sagte Marion Haase. Weigert sich ein Übungsleiter, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, oder ist ein Sexualdelikt eingetragen, würde der Verein direkt handeln: Eine Trennung vom Betroffenen sei die logische Konsequenz.
Neben dem Führungszeugnis sollen die Ehrenamtlichen durch Ehrenkodex und Schutzvereinbarungen für das Thema sensibilisiert werden. In den Schutzvereinbarungen sind klare Verhaltensregeln für den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen beim Sport formuliert. "Diese Regeln dienen auch dem Schutz der Übungsleiter", erklärte Helga Graf. Auch der Ehrenkodex umfasst Regeln für das Wohlverhalten im Verein. Beide Erklärungen müssen von den Trainern unterzeichnet werden. "Wer nicht unterschreibt, kann nicht weiter bei uns tätig sein", erläuterte Graf.
Neben der Prävention wurde auch ein Konzept zur Intervention vorgestellt. Mit den Vertrauenspersonen wurde ein erster Anlaufpunkt für Betroffene geschaffen. Simone Pawlinke und Marco Benz stehen als Ansprechperson für mögliche Opfer und Beobachter sexualisierter Gewalt bereit. "In den Medien habe ich von den Vorfällen im Profifußball gehört, was mich sehr schockiert hat", sagte Benz. Ihm sei es wichtig, dass eine Struktur vorhanden sei, die solche Vorfälle im eigenen Verein verhindert.
Um das Thema endgültig im Bewusstsein zu verankern, sollen die Mitglieder im Rahmen der nächsten Hauptversammlung übere eine Satzungsänderung abstimmen.
Das Konzept des Vereins unter: www.tsv-muehlhofen.de
Kinderschutzgesetz
Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Kraft. Das Bundeskinderschutzgesetz, wie es kurz heißt, soll den Schutz von Kindern und Jugendlichen regeln und stärken. Für die Arbeit der Vereine, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen, ergeben sich durch Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) Auswirkungen auf die Vereinspraxis. Insbesondere die Änderungen von Paragraf 72a im Sozialgesetzbuch VIII betreffen die Arbeit der Vereine. Für Ehrenamtliche ist es notwendig, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, wenn sie sich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen engagieren. Ein Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ist gesetzlich geregelt. Damit können bereits im Vorfeld Menschen ausgeschlossen werden, die wegen kindeswohlgefährdenden Verhaltens verurteilt sind.
Artikelveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Südkurier.